Sozialversicherungspflicht von selbstständigen und abhängig beschäftigten Kindertagespflegepersonen
Durch den Jugendhilfeträger der Stadt Heidelberg werden Ihnen als Kindertagespflegeperson 50% Ihrer nachgewiesenen Aufwendungen einer angemessenen Alterssicherung erstattet.
Ansprechpartner für die Beantragung der hälftigen Erstattung ist die Fachberatung Kindertagespflege der Stadt Heidelberg.
- Einkommensabhängiger Beitrag
- Einkommensunabhängiger Beitrag – sogenannter Regelbeitrag
- Einkommensunabhängiger hälftiger Beitrag – hälftiger Regelbeitrag
Schriftformklauseln in Betreuungsverträgen
Schriftformklauseln in Betreuungsverträgen sind aufgrund von § 305 b BGB fast immer unwirksam.
Sollten also nach Vertragsschluss mündliche Vereinbarungen/Änderungen vorgenommen werden, gelten diese vorrangig.
Auf bestehende Schriftformklauseln in Betreuungsverträgen kann man sich insofern im Zweifel nicht erfolgreich berufen.
Allerdings liegt die Darlegungs- und Beweislast im Zweifel immer bei demjenigen, der eine vom ursprünglichen Vertragsinhalt abweichende Vereinbarung geltend machen will. Daraus folgt, dass Vertragsänderungen/Zusatzabreden zu Beweiszwecken immer schriftlich fixiert werden sollten.
(weitere Informationen unter im Internet tagespflege-online.de)
GEZ Gebühren für Kindertagespflege in angemieteten Räumen
Kindertagespflegestellen in extra angemieteten Räumen oder Großtagespflegestellen müssen für diese Räume GEZ-Gebühren zahlen, auch wenn sich dort kein Radio- oder Fernsehgerät befindet. Als Betriebsstätte gilt jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist.
Als selbstständig Tätige müssen Kindertagespflegepersonen außerdem ein Auto-Radio im nicht ausschließlich privat genutzten PKW zusätzlich zu den Empfangsgeräten im Privathaushalt anmelden.Dies gilt auch dann, wenn auf dem privaten PKW mit Folien etc. für die Kindertagespflege geworben wird!
Mehr dazu unter „Der Rundfunkbeitrag“.
(weitere Infos erhalten Sie unter tagespflege-online.de)
Praktikum und Hospitation
Viele Kindertagespflegestellen nehmen Praktikant-innen oder Hospitant-innen auf.
Dies kann versicherungsrechtliche und arbeitsrechtliche Folgen haben.
Kriterien, die bei der Statusabfrage eine Rolle spielen sind, ob ein freiwilliges oder ein Pflichtpraktikum absolviert wird. Auch die Länge eines verpflichtenden oder freiwilligen Praktikums (berufsorientierend) und der Status des Praktizierenden ( mit oder ohne abgeschlossene Ausbildung) spielt eine Rolle, ob zB Mindestlohn nach MiLoG vergütet werden muss.
Es ist ratsam, den Status des Praktizierenden prüfen zu lassen, denn u.U. muss der Praktizierende mit Mindestlohn vergütet werden und/oder eine Anmeldung bei der bgw erfolgen.
Hospitationen sind immer als Gastbesuche zu werten. Dabei dürfen die Hospitierenden keine betrieblichen Aufgaben erfüllen, sondern nur begleiten. Diese werden idR nicht vergütet.
Zudem sind die Kindertagespflegestelle verpflichtet, ein polizeiliches Führungszeugnis der Praktizierenden und Hospitierenden einzuholen. Hier langt ein einfaches Führungszeugnis.
Bei Fragen zur Klärung wenden Sie sich an die Rentenversicherung und die bgw. Auch die Minijobzentrale könnte uU hilfreich sein.
Steuern in der Kindertagespflege
Kindertagespflegepersonen mit Betreuungsverträgen erwerben Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit. Sie sind verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit sich bei ihrem zuständigen Finanzamt zu melden. Dies kann schriftlich und auch formlos erfolgen.
Die notwendigen Daten der Kindertagespflegeperson werden über den Fragebogen zu steuerlichen Erfassung verarbeitet und eingereicht. Dieser hat zwingend elektronisch über das Programm Elster zu erfolgen.
Eine Steuererklärung muss dann in Folge jährlich abgegeben werden. Diese kann im Rahmen einer Einbahme-Überschass Erklärung erfolgen oder durch Anwendung einer Betriebskostenpauschale.
Großtagespegestellen müssen darüberhinaus eine gemeinsame Festellunggserklärung einreichen, auf deren Basis dann die individuelle Steuererklärung erfolgt.
Es empfiehlt sich, vor Aufnahme der Tätigkeit eine fachliche Beratung in Anspruch zu nehmen oder sich entsprechend zu informieren. Hilfreich kann hier u.U. das Buch „Recht und Steuern in der Kindertagespflege“ von Fr.Teichmann-Krauth und Fr. Vierheller in der 5. aktuellen Auflage sein.