Sozialversicherungspflicht von selbstständigen und abhängig beschäftigten Kindertagespflegepersonen 

Selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen sind gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Tätigkeit mehr als nur geringfügig ausgeübt wird.
Dies ist Fall, wenn die Kindertagespflegeperson mehr als 538,- € steuerrechtlichen Gewinn erzielt. Gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1. Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit § 15 Abs. 1 SGB VI gilt dieses als Bemessungsgrundlage für die Deutsche Rentenversicherung bzw. den entsprechenden Versicherungsbeitrag.

Durch den Jugendhilfeträger der Stadt Heidelberg werden Ihnen als Kindertagespflegeperson 50% Ihrer nachgewiesenen Aufwendungen einer angemessenen Alterssicherung erstattet.

Weitere Infos erhalten Sie unter
 Telefon: 030-865-0

Ansprechpartner für die Beantragung der hälftigen Erstattung ist die Fachberatung Kindertagespflege der Stadt Heidelberg.

Auszug aus dem Handbuch Kindertagespflege(www.handbuch-kindertagespflege.de) zur Alterssicherung / Rentenversicherung
Selbststätige Kindertagespflegepersonen, die das Entgelt vom öffentlichen Träger der Jugendhilfe (Jugendamt, Kommune) oder direkt von den Eltern auf privater Basis erhalten, sind versicherungspflichtig, wenn ihr Arbeitseinkommen (Gewinn) mehr als 538,00 € im Monat beträgt und sie selbst keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der Kindertagespflege beschäftigen. 
 
Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung.
Kindertagespflegepersonen müssen sich innerhalb einer Frist von 3 Monaten bei der Deutschen Rentenversicherung melden, soweit sie der Versicherungspflicht unterliegen. Für die Festlegung des Rentenversicherungsbeitrages gibt es grundsätzlich drei Möglichkeiten:
  • Einkommensabhängiger Beitrag
  • Einkommensunabhängiger Beitrag – sogenannter Regelbeitrag
  • Einkommensunabhängiger hälftiger Beitrag – hälftiger Regelbeitrag
Auskünfte hierzu erhalten Sie über die Deutsche Rentenversicherung. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist nicht möglich.
Wird das Betreuungsentgelt vom öffentlichen Jugendhilfeträger / Jugendamt gezahlt, wird die Hälfte der Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung erstattet. Die Erstattungsbeträge sind steuerfrei.
Liegt das Einkommen unter 538,00 €, kann auch eine private Alterssicherung abgeschlossen werden. Auch in diesem Fall wird die Hälfte der Beiträge bei öffentlicher Förderung vom Jugendamt / Jugendhilfeträger erstattet, soweit sie angemessen sind.
Für abhängig beschäftigte Kindertagespflegepersonen, die z. B. bei den Eltern angestellt sind, besteht eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht. Arbeitgeber und Arbeitnehmer – also Eltern und Kindertagespflegeperson – zahlen i. d. R. jeweils die Hälfte des Beitragssatzes. Die Höhe des gesamten Beitragssatzes beträgt für das Jahr 2024 weiterhin 18,6 Prozent.


Schriftformklauseln in Betreuungsverträgen 

Schriftformklauseln in Betreuungsverträgen sind aufgrund von § 305 b BGB fast immer unwirksam.
Sollten also nach Vertragsschluss mündliche Vereinbarungen/Änderungen vorgenommen werden, gelten diese vorrangig.

Auf bestehende Schriftformklauseln in Betreuungsverträgen kann man sich insofern im Zweifel nicht erfolgreich berufen.

Allerdings liegt die Darlegungs- und Beweislast im Zweifel immer bei demjenigen, der eine vom ursprünglichen Vertragsinhalt abweichende Vereinbarung geltend machen will. Daraus folgt, dass Vertragsänderungen/Zusatzabreden zu Beweiszwecken immer schriftlich fixiert werden sollten.

(weitere Informationen unter im Internet tagespflege-online.de)


GEZ Gebühren für Kindertagespflege in angemieteten Räumen

Kindertagespflegestellen in extra angemieteten Räumen oder Großtagespflegestellen müssen für diese Räume GEZ-Gebühren zahlen, auch wenn sich dort kein Radio- oder Fernsehgerät befindet. Als Betriebsstätte gilt jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist.
Als selbstständig Tätige müssen Kindertagespflegepersonen außerdem ein Auto-Radio im nicht ausschließlich privat genutzten PKW zusätzlich zu den Empfangsgeräten im Privathaushalt anmelden.Dies gilt auch dann, wenn auf dem privaten PKW mit Folien etc. für die Kindertagespflege geworben wird!
Mehr dazu unter „Der Rundfunkbeitrag“.

(weitere Infos erhalten Sie unter tagespflege-online.de)


Praktikum und Hospitation

Viele Kindertagespflegestellen nehmen Praktikant-innen oder Hospitant-innen auf.

Dies kann versicherungsrechtliche und arbeitsrechtliche Folgen haben.

Kriterien, die bei der Statusabfrage eine Rolle spielen sind, ob ein freiwilliges oder ein Pflichtpraktikum absolviert wird. Auch die Länge eines verpflichtenden oder freiwilligen Praktikums (berufsorientierend) und der Status des Praktizierenden ( mit oder ohne abgeschlossene Ausbildung) spielt eine Rolle, ob zB Mindestlohn  nach MiLoG vergütet werden muss.

Es ist ratsam, den Status des Praktizierenden prüfen zu lassen, denn u.U. muss der Praktizierende mit Mindestlohn vergütet werden und/oder eine Anmeldung bei der bgw erfolgen.

Hospitationen sind immer als Gastbesuche zu werten. Dabei dürfen die Hospitierenden keine betrieblichen Aufgaben erfüllen, sondern nur begleiten. Diese werden idR nicht vergütet.

Zudem sind die Kindertagespflegestelle verpflichtet, ein polizeiliches Führungszeugnis der Praktizierenden und Hospitierenden einzuholen. Hier langt ein einfaches Führungszeugnis.

Bei Fragen zur Klärung wenden Sie sich an die Rentenversicherung und die bgw. Auch die Minijobzentrale könnte uU hilfreich sein.

Steuern in der Kindertagespflege

Kindertagespflegepersonen mit Betreuungsverträgen erwerben Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit. Sie sind verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit sich bei ihrem zuständigen Finanzamt zu melden. Dies kann schriftlich und auch formlos erfolgen.

Die notwendigen Daten der Kindertagespflegeperson werden über den Fragebogen zu steuerlichen Erfassung verarbeitet und eingereicht. Dieser hat zwingend elektronisch über das Programm Elster zu erfolgen.

Eine Steuererklärung muss dann in Folge jährlich abgegeben werden. Diese kann im Rahmen einer Einbahme-Überschass Erklärung erfolgen oder durch Anwendung einer Betriebskostenpauschale.

Großtagespegestellen müssen darüberhinaus eine gemeinsame Festellunggserklärung einreichen, auf deren Basis dann die individuelle Steuererklärung erfolgt.

Es empfiehlt sich, vor Aufnahme der Tätigkeit eine fachliche Beratung in Anspruch zu nehmen oder sich entsprechend zu informieren. Hilfreich kann hier u.U. das Buch „Recht und Steuern in der Kindertagespflege“ von Fr.Teichmann-Krauth und Fr. Vierheller in der 5. aktuellen Auflage sein.